Annahme: Bundesland NRW
"BauO NW
§2 Abs. 2
Gebäude geringer Höhe sind
Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer
Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt."
Davon ist keine Abweichung möglich. Lt. Themeneröffner liegt der durchschnittliche Wert über 7 m, also Gebäude mittlerer Höhe.
Bestandsschutz kann es nur geben, wenn das Baurecht zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes eingehalten wurde. War damals schon eine Brandwand erforderlich und wurde, auch als Fehler von Amts wegen, nicht ausgeführt, begründet das keinen Bestandsschutz.
§ 33 ...
"Die Brandwand ist bei Gebäuden geringer Höhe durchgehend mindestens bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen. Bei sonstigen Gebäuden ist sie durchgehend entweder 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden Stahlbetonplatte in der
Feuerwiderstandsklasse F90 abzuschließen."
Frage: Wieso war das Gebäude bei seiner Errichtung ein Gebäude geringer Höhe < 7m und jetzt nicht mehr? Oder war die Einstufung schon immer fehlerhaft?
Nutzungssänderung:
§ 54 ...
"Erleichterungen können im Einzelfall gestattet werden, soweit "
"Kindergärten und -horten mit mehr als 2 Gruppen oder mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses ..."
Kompensation für die eventuell? nicht richtige Ausführung der Trenn- bzw. Brandwand -> z.B. Brandmeldeanlage (nicht Rauchwarnmelder für Wohnungen). Rauchwarmelder sind nach § 49 für Wohnungen gefordert. Eine Kindertagesstätte ist keine Wohnung.
Das ist natürlich mit Ferndiagnose und ohne Kenntnis der Räumlichkeiten Kaffeesatzleserei und sollte nur als Denkansatz verstanden werden. Der Behörde würde ich erst mal nicht Willkür unterstellen.