Um ihre Frage korrekt zu beantworten müssten man wissen, welche Gebäudeklasse anzusetzen ist. In ihrem Fall, 3 geschossiges Wohnhaus mit Raumhöhen von 2,5 m würde ich mal die Gebäudeklasse 3 (GK3) vermuten.
In diesem Fall gilt:
LBO NRW § 30 Absatz 5:
"Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen. Darüber dürfen brennbare Teile des Dachs nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. "
Damit wäre die 30 cm Führung über Dach nicht erforderlich.
Ein andere Hinweis zu ihrem "Spitzdach".
Brennbare Baustoffe dürfen über Brandwände nicht hinweg geführt werden.
Zum einen muss ihre Wand, da höher und scheinbar an der Grundstücksgrenze errichtet die Anforderung einer Brandwand als Gebäudeabschlusswand erfüllen.
Zum anderen darauf achten, dass Balken nicht auf der Brandwand aufgesetzt oder aber hochfeuerhemmend (bei GK3) geschützt werden. Die Brandwand muss "bis unter die Dachhaut" geführt werden und nicht wie so oft gesehen fälschlicherweise bis unter die Dachbalken.
Das sollte auch in ihrem eigenen Interesse sein, denn es wäre fatal, wenn es bei dem Nachbarn brennt, die Flammen hochschlagen und zwar bis unter ihr Dach und von dort ins innere. Wenn dann ein Fehler in der Ausführung an Brandwand und Dach auf ihrer Seite vorliegen kann es sein, dass die Versicherung im Schadensfall nicht mitspielt.
MfG
Wolfgang Cordier