Hallo Herr Zeitter,
ich kann aus Sicht der sicherheitstechnischen Anlagen nachfolgendes allgemein Beitragen, ohne konkret auf Ihr Problem einzugehen:
Häufig entsteht die Diskussion über die Unzulässigkeit von "aufzugsfremden Einrichtungen" in Schächten, Maschinenräumen usw. - insbesondere mit den Errichtern.
Es ist m.E. ein Irrglaube, dass z.B. automatische Melder von BMAs o.dgl. generell unzulässig wären.
Zitat aus der EN 81-20:2014 (Ersatz für EN81-1/-2)- Punkt 5.2.1.2.1:
Der Schacht, Triebwerks- und Rollenräume dürfen jedoch enthalten:
a) ...
b) Branderkennungssysteme ...
ANMERKUNG Derartige Rauch-, Branderkennungs- oder Sprinkler-Systeme liegen im Verantwortungsbereich des Gebäudemanagements.
Es empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Aufzugsprüfer/ ZÜS bzgl. Detailausführung und Montageart auf Grundlage der obigen Textpassage und nicht mit dem Errichter/ Planer.
Der Vollständigkeit sei auf das ggf. auftretende Problem der Wartung und Prüfung des Melder im Aufzugsschacht hingewiesen.