Hallo Taigar,
Giebelwände sind Aussenwände müssen als solche, gem. Allgemeiner Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung, § 6, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen von Außenwandkonstruktionen sowie Fugendichtungen unberücksichtigt bleiben, oder 2. als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein. Weitergehende Anforderungen nach Abschnitten 2-5 sind zu beachten.
Gauben würde ich als Dachaufbauten gem. NBauO § 32 Abs. 3 interpretieren. Da, soweit ich das verstanden habe keine Brandwände erforderlich sind, dürfte auch der Abstand zu anderen Gebäuden so groß sein, dass auch bei Ausführung der vertikalen Elemente, aus brennbaren Baustoffen, wie im Dachbereich üblich, eine Übertragung von Feuer- und Rauch auf ander Gebäude nicht zu befürchten ist.
Gruß,
J. Peters