Hallo,
einleitend ein paar Wort:
Die Bundesländer sind sich in Einem einig:
"Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind".
In der Begriffsdefinition der "Höhe", nach der (u.A.)ein Gebäude in eine Gebäudeklasse eingestuft wird, gibt es jedoch Unterschiede. Mehrheitlich wird die Höhe definiert als Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum "möglich" ist...
Vgl. Hamburg:
...Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum "zulässig" ist...
Vgl. Niedersachsen:
...Höhe ist die Höhe der Fußbodenoberkante des "höchstgelegenen" Aufenthaltsraumes...
Vgl. Hessen:
...Maß der "Oberkante des Rohfußbodens" des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum "vorhanden oder möglich" ist...
Nun zu meinen Fragstellungen:
1) Was bedeutet es dass ein Aufenthaltsraum "möglich" ist? In wie weit spielt die tatsächliche (geplante)Nutzung eines Raumes als Aufenthaltsraum für die Einstufung in die Gebäudeklasse dann eine Rolle? Bsp.:
a) Gebäude mit Flachdach: Oberstes Geschoss = Technikgeschoss. b) Dachraum = Nutung geplant als Lager/Abstellraum.
2) Wann ist ein Aufenhhaltsraum "zulässig"?
3) Hängt die Gebäudeklasse in Niedersachsen nur von der tatsächtliche Nutzung eines Raumes als Aufenthaltsraum ab?
4)Fußbodenoberkante = Rohfußboden? oder Fertigfußboden?
5) Wer ist nach Baurecht verantwortlich für die Einstufung eines Gebäudes in eine Gebäudeklasse?
Dankeschön :-)