Hi, Herr Marong,
für die nähere Bestimmung dieser Frage ziehe ich für mich die Bauprüfverordnung hinzu.
Für mich hat sich die Frage bislang aber immer nur gestellt um zwischen Rohbaumass und Endmass, also die tatsächliche Durchgangsbreite bei Türen und Fenstern, zu differenzieren. Anlass ist dabei ein eben typischer und häufiger Ausführungsfehler, Hochbauer bekommt die Genehmigungsplanung ohne dass dann eine Ausführungsplanung erarbeitet wird. Aus dem lichten Durchgangsmass wird dann häufig das Aufrissmass und in Konsequenz bleibt dann ein lichtes Durchgangsmass von vielleicht 84 cm statt 90cm übrig.
Der Fehler lag halt immer an der eingesparten Ausführungsplanung.
Aus der Sinnfälligkeit der Planung werden diese Masse aber immer in der Wandachse angegeben. Die bauaufsichtliche Zielstellung ist also auf den Durchgang in der Wand und damit das Mass Zarge zu Zarge gerichtet.
Zusätzliche Überlegungen, den Rettungsweg durchgängig zu betrachten, sind sicher richtig und löblich aber auch, sagen wir mal - NEU. Die Konsequenzen kollidieren hier dann schnell mit der Konstruktion und anderen Zwängen von Türen. Neben Drückern und Öffnungsstangen fallen mir da auch noch stark aufgepolsterte Türblätter ein. Und wenn die Türblätter dann in die Zargen einbinden, müssen diese im offenen Zustand das ideale lichte Durchgangsmass einengen. Wenn die Türblätter so weit aufschlagen sollen, dass diese Einengung nicht mehr erfolgt, muss viel Raum hinter der Tür sein. Zumindest in Fluren kenne ich dass so aber nicht.
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Einfügung
§ 3 ´Bauzeichnungen´, BauPrüfVO, Absatz (2) "In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen
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2. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
1. Treppen,
2. lichten Durchgangsmaße sowie Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,
3. .......
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M.f.G. Harald Dietrich