Guten Tag,
zu Ihrer Frage die Erläuterungen der ARGEBAU zu entsprechenden Absatz der MBO:
"Für die Türen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten (Satz 1 Nr. 3, das sind insbesondere Wohnungen und Nutzungseinheiten mit weniger als 200 m2) wird die bisherige Anforderung „dichtschließend“ beibehalten; diese Eigenschaft wird mit einer dreiseitig umlaufenden Dichtung erreicht und bedarf keines formellen Nachweises."
Danach wäre die Wohnungsgröße auf 200 m² beschränkt.
Dieses Maß findet sich auch in anderen Paragraphen der MBO wieder.
In Rheinland-Pfalz hat man aber ausdrücklich bei den Wohnungen auf diese Beschränkung verzichtet. D. h. nach meinen Verständnis könnte die Wohnung beliebig groß sein.
Siehe hierzu auch Hinweise zum Vollzug der Landesbauordnung
Rheinland-Pfalz (LBauO) Nr. 1.1.1 zu §2:
"Soweit außer Wohnungen keine sonstigen Nutzungen geplant werden, ist die Größe der Nutzfläche nicht begrenzt."
D. h. in Rheinland-Pfalz verzichtet man auch auf die zweite Größenbeschränkung von 400 m².
Gruß
C. Lammer