Hallo Frau Ludwig,
mir entzieht sich leider der Grund, warum Hessen die MBO hier verschärft hat. Dort findet man diese Einschränkung (max. 4 NE) nicht mehr, weil
"Für die Türen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten (Satz 1 Nr. 3, das sind insbesondere Wohnungen und Nutzungseinheiten mit weniger als 200 m2) wird die bisherige Anforderung „dichtschließend“ beibehalten; ...
Entsprechend der nachdrücklichen Forderung seitens der Feuerwehren wird aber zusätzlich gefordert, dass sie selbstschließend sein müssen. Im Gegenzug wird auf § 32 Abs. 6 a. F. (Erfordernis von notwendigen Fluren bei Anschluss an den Treppenraum von mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe) verzichtet."
Da auch in Anlage 1 zur HBO das Wort "mindestens" steht, bleibt die Frage, ob T30 als Kompensation genügt. Der 2. Rettungsweg und der Rauchabzug sind aus meiner Sicht ebenfalls keine Kompensationsmaßnahmen.
Es bleibt die Frage, warum ein Architekt einen Neubau nicht rechtskonform planen kann. Ein stichhaltiges Argument auf den Verzicht des notwendigen Flures konnte ich aus der Frage nicht ableiten.
Vorstellen könnte ich mir ein solche Konstellation vieleiecht dann, wenn der Treppenraum in eine Atrium integriert ist.
Gruß
C. Lammer