Mir ist die vorletzte Antwort zu kurz.
Ob nun überhaupt Rettungswegbeschilderung, die Be- oder Hinterleuchtung der Rettungswegzeichen oder eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist und wie die Wirksamkeit bei Stromausfall sichergestellt wird, ergibt sich aus zutreffenden Sonderbauordnungen/Richtlinien, BS- Konzepten oder durch Forderungen von Behörden bzw. Prüfsachverständigen (Baurecht).
Im Nutzungszeitraum (Arbeitsschutzrecht) können sich solche Anforderungen aus der Nutzung und den sich im Nutzungszeitraum ändernden Gefährdungen oder Randbedingungen ergeben. Zuständig ist der „Nutzer“, welcher die Erforderlichkeit auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung festlegt. Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist regelmäßig zu hinterfragen, vor allem bei wesentlichen Änderungen der Nutzungen bzw. Gefährdungen (auch der baurechtlichen Vorkehrungen). Bei wesentlichen Änderungen stellt sich ggf. die Frage nach einer neuen Baugenehmigung.
Gibt es eine Sicherheitsbeleuchtung im Gebäude bzw. der Rettungswege dann kann die Rettungswegbeschilderung hinterleuchtet oder beleuchtet sein. Alternativ kann auch die Sicherheitsbeleuchtung so ausgelegt sein, dass die Schilder durch die Sicherheitsbeleuchtung erkannt werden.
Die Be- oder Hinterleuchtung der Rettungswegschilder und der Sicherheitsbeleuchtung der Rettungswege sind zwei unterschiedliche Maßnahmen, auch wenn beide ein grundsätzliches Schutzziel haben.
Wenn keine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich bzw. vorhanden ist, aber Rettungswegschilder, dann können langnachleuchtende Schilder zur Anwendung kommen. Es kann auch erforderlich sein, dass Be- oder hinterleuchtende Schilder den Weg ins Freie „ausleuchten“ müssen.
Von den zutreffenden Technischen Regeln kann immer abgewichen werden. Die Rettungswege sind so auszustatten, dass diese ihr Schutzziel erreichen.
Norbert Bärschmann