Der geschuldete Erfolg ist eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, die den Interessen des Auftraggebers entspricht. Er ergibt sich im Detail aus dem Inhalt der Beauftragung.
Wenn der Bauherr also "nur" einen Abschluss aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen haben will - was hier offensichtlich der Fall ist -, ist eine solche Planung der nach BGB geschuldete Erfolg, egal ob dem Nachweisersteller das gefällt oder nicht. Wenn der Nachweisersteller höhere Anforderungen für notwendig erachtet, hat er dieses zu begründen und den Bauherren auf die Entstehung von Mehrkosten, anderenfalls auf drohende Gefahren oder auch die fehlende Genehmigungsfähigkeit hinzuweisen. Möchte der Bauherr trotzdem nicht, dann nicht. Bitte nicht vergessen: Der Bauherr ist der Antragsteller, nicht der Nachweisersteller. Möchte im anderen Fall der Auftragnehmer den Wunsch des Bauherren nicht aufnehmen, weil er dieses für unverantwortlich hält, bleibt nur die Lösung, vom Vertrag zurückzutreten und die Arbeit einzustellen. Anderenfalls verstößt der Auftragnehmer gegen seine Vertragspflichten, erbringt dann also gerade nicht den geschuldeten Erfolg.
Genehmigungsfähige Planung bedeutet übrigens nicht, dass der Behörde das Brandschutzkonzept gefallen muss. Der Brandschutznachweis ist kein Feuerwehr- oder Behörden-Wunschkonzert, sondern ein Teil des Bauantrags des Bauherren. Er (der Bauherr!) beantragt etwas, und dieser kann und darf beantragen was er will. Findet der Prüfende das Konzept für nicht ausreichend, kann dieser eine Auflage machen oder die Genehmigung verwehren.
Wird gefordert, dass eine Auflage in den Brandschutznachweis zu übernehmen ist, sollte der Nachweisersteller dringend deutlich machen, dass die Forderung nicht von ihm oder dem Bauherren stammt. Wird die Genehmigung verwehrt, muss der Bauherr (!) entscheiden, wie es weitergeht.
Also bitte - wie immer - die Verantwortung da lassen, wo sie hingehört. Und bitte keine Rechtsgebiete untereinander vermischen. Und schon gar nicht von geschuldetem Erfolg reden, wenn man den stets im Einzelfall festgelegten, geschuldeten Erfolg eines Werkvertrags gar nicht kennt.
Grüße
Alexander Vonhof