Guten Tag,
wir diskutieren gerade folgenden Fall:
An einer Einrichtung des Gesundheitswesens soll eine Überdachung erstellt werden, damit das Be- und Entladen bzw. Aus- und Einsteigen aus den Krankentransportmitteln witterungsgeschützt erfolgen kann.
Dazu soll ein Dach erstellt werden, dass auf Stützen steht bzw. von diesen auskragt. Wände gibt es keine.
Die Frage, die im Raum steht, ist, ob es sich um eine Garage im Sinne der BauO NRW handelt oder nicht.
Dafür spricht unter anderem, dass dort Kraftfahrzeuge stehen und das ganze überdacht ist.
Dagegen, dass der Zweck der baulichen Anlage nicht das Abstellen von Kraftfahrzeugen sondern das Be- und Entladen ist. Danach verlassen die Fahrzeuge die Fläche wieder. Analog zu einer Laderampe an einer Lagerhalle. Außerdem wird die Fläche nicht auf den Stellplatznachweis angerechnet und ist für den Individualverkehr bestimmungsgemäß nicht erreichbar.
Ich freue mich auf Ihre Sichtweisen und Anmerkungen.
Gruß
C. Lammer