Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte eine Frage zur Thematik des Art. 33 (8) BayBO notwendige Treppenräume mit einer
Fensteröffnung in jedem oberirdischen Geschoss.
Folgender Sachverhalt:
Es handelt sich um ein Feuerwehrgerätehaus mit integrierter Mittelgarage (abgetrennt von den weiteren Nutzungen durch feuerhemmende Trennwand) und Umkleideräumen im Erdgeschoss.
Ein Schulungsraum für ca. 20 Personen, ein Einzelbüro und die WC-Anlage befinden sich im Obergeschoss. Das Gebäude ist Gebäudeklasse 3.
Der Treppenraum wird als notwendiger Treppenraum ausgeführt. Er befindet sich an der
Aussenwand und hat im Obergeschoss eine Fensteröffnung mit einer lichten Öffnung von > 1 m².
Dieses Fenster befindet sich unterhalb des Traufbereichs, das Gebäude soll allerdings mit einem
7° geneigten Pultdach ausgeführt werden, so dass das Fenster nicht an oberster Stelle wäre. Im Erdgeschoss ist bislang nur die Haustüre geplant. Da der Treppenraum so klein wie möglich ausgeführt werden soll (Grundfläche ca. 11 m², also nur die Treppenläufe mit Podesten), soll im
Erdgeschoss neben der Eingangstüre kein weiteres Fenster eingeplant werden.
Dies würde jedoch den Festsetzungen des o. g. Artikels widersprechen. Zudem stellt sich die
Problematik, des Pultdaches und der Rauchsackbildung oberhalb des Fensters. Kennt jemand
eine weitere Lösung zur Entrauchung neben abgehängter Decke und Öffnung im Dach ?
Ich hoffe, ich konnte mich präzise ausdrücken, sonst einfach nochmal nachhaken.
Vielen Dank für Eure Hilfe.