Die Tiefgaragenabfahrt (Rampe) eines Wohn- und Geschäftsgebäudes ist innerhalb der Kubatur des Gebäude, am Gebäuderand angeordnet. Die Abfahrt ist somit durch die Decke über EG überdeckt und verfügt über zwei Längswände, von welchen eine, Räume im EG von der Abfahrt trennt und die andere als Gebäudeabschlusswand (nicht Brandwand) in einzelne scheibenartige Stützen aufgelöst ist. Die Stirnseite zur öffentlichen Verkehrsfläche ist offen.
Im Rahmen einer Nutzungsänderung im EG (Bauantrag gestellt, genehmigt, vereinfachtes Verfahren, Regelbau GK4, Brandschutznachweis steht noch aus) sollen Fensteröffnungen in der Wand zwischen Innenraum und Abfahrtsrampe hergestellt werden.
Nun stellt sich die Frage: Ist die Rampe noch Teil der Garage, bzw. ist die Wand Trennwand zw. Wohnung und Garage oder Aussenwand der Wohnung ?
Über sachdienliche Hinweise wäre ich dankbar.
Gruß,
J. Peters