Hallo zusammen,
vor ein paar Reihenhäusern soll eine Reihe Garagen (geschlossene Kleingaragen) erstellt werden. Wie die Reihenhäuser stehen auch die Kleingaragen mit einer (Endhäuser) bzw. zwei (Mittelhäuser) Seiten an der Grundstücksgrenze.
Im Gegensatz zu den Reihenhäusern hat der Architekt zwischen den Garagen aber nur eine einschalige Stahlbetonwand geplant. Brandschutztechnisch kann die weit mehr, als sie können müsste (entweder feuerhemmend oder aus nicht brennbaren Baustoffen).
Aber braucht nicht jede Garage ihre eigene Gebäudeabschlusswand auf ihrem eigenen Grundstück?
Wäre so eine gemeinsame "Wand an Stelle einer Brandwand" eine Abweichung nach Art. 63 BayBO, oder sind das privatrechtliche Vereinbarungen außerhalb des Baurechts?
Gruß,
J. Grath