"Garagen zählen nur ausnahmsweise nicht zu den Sonderbauten, wenn sie Nebengebäude oder Teile etwa von Wohngebäuden sind (vgl. § 51 I)".
Da haben die Herren Schlotterbeck usw. was angerichtet.
Bei dem im Kommentar erwähnten § 51(1)LBO geht es ums Kenntnisgabeverfahren...und da steht
"Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von
1. Wohngebäuden,
2. sonstigen Geb. der GKL 1-3, ausgenommen Gaststätten,
3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nr. 1-3,
ausgenommen Sonderbauten".
Wie Herr Lammer bereits beschreibt, würde der Umstand, dass alle Garagen Sonderbauten wären, jeden Rahmen sprengen.
Und wenn eine Mittelgarage als Teil eines Wohnhauses kein Sonderbau ist, kann es die selbe Garage nur freistehend, eben auch nicht sein...
Gruß
Hannes