Hallo Zusammen,
meine Frage zielt auf die berechnung der Verkaufsfläche:
Nach §6(2) VkV sind alle Flächen als Bruttoflächen zu ermitteln. Wie verhält es sich bei der Verkaufsfläche. Sind Lagerbereiche hier mit einzubeziehen (wg. Gesamtbrandlast) oder wird unterschieden quasi in für den Kunden sichtbare ond nichtsichtbare Flächen unterschieden. Können also Lagerbereiche, die sich am Rand des Verkaufsraumes befinden und für Kunden nicht zugänglich sind bei der Ermittlung der Flächen außer Betracht gelassen werden.
Da ja die "Entfluchtung" ein wesentliches Merkmal für den vorbeug. Brandschutz darstellt, kann somit unterstellt werden, dass die Definitionm der Verkaufsfläche ein Hilfsmittel für eine bestimmte max. Personenanzahl darstellt.
Bei der Versammlungsstättenverordnung wird direkt eine bestimmte Personenzahl vorausgesetzt.
Die Unterscheidung in sichtbare (oder für den Kunden zugängliche) Bereiche und nicht sichtbare (für Kunden nicht zugänglich) würde somit Sinn machen.
Das entsprechende Kriterium ging somit in richtung personenzahl und nicht in Richtung Brandlast.
Wer kann mir hier eine Erläuterung geben?
Danke
Rainer Schlögel