Sehr geehrte Forum-Teilnehmer,
An ein Wohngebäude GK 3 wird WDVS angebracht.
Auch im Bereich des an der Außenwand liegenden Treppenraumes (Außenwand verläuft ohne „Knick“ gerade durch). Das TRH wird also aufgrund „über Eck zusammenstoßender Gebäudeteile NICHT GEFÄHRDET“.
Gem. der L-Bauordnungen sind bei GK 1–3 die „Außenflächen sowie Bekleidungen von Außenbauteilen einschließlich Dämmstoffe und Unterkonstruktion“ aus B2-Baustoffen herzustellen.
Bei „Treppenräumen“ sind „nichttragende Außenwände, die im Brandfall nicht durch Öffnungen in anschließenden Außenwänden gefährdet werden können“ sowie auch „Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten“ aus A-Baustoffen herzustellen.
Frage / Abstimmungsbedarf:
M.E. beziehen sich die Anforderungen beim TRH auf die Ausführungen innerhalb des Treppenraumes und nicht auf die Ausführung der Außenwanddämmung (WDVS). Somit muss das WDVS aus mind. B2-Baustoffen hergestellt werden. Und weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Gibt es andere Ansichten die z.B. im Bereich des TRH A1- Dämmstoffe fordern und wenn ja, wie wird diese Forderung begründet?
Vielen Dank im Voraus für alle Antworten!