.... in Bayern steht ein "und" vor den Besucherplätzen. Es wirkt dadurch etwas unklar.
Dennoch gilt zunächst § 1(1): "Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von 1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;"
Also, Fotostudio ohne Besucher - keine Versammlungsstätte!
Gruß, J. Peters