Hallo Herr Schwendner,
es handelt sich bei der geplanten Spindeltreppe um eine notwendige Treppe nach Art. 31 (2) BayBO.
Diese ist als Außentreppe ohne notwendigen Treppenraum zulässig, wenn Sie im Brandfall nicht gefährdet werden kann (Achtung, auf Fenster etc. achten).
Die Treppe muss außerdem "in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen" (Art. 32 (3)).
Jetzt könnte man sagen, dass ja nur 2. und 3. OG angeschlossen sind und die VOrgabe damit erfüllt, ich denke aber, dass der Gesetzgeber damit eben auch solche "unvollständigen" Treppen vermeiden wollte und würde daher formal einen Antrag auf Abweichung von Art. 32 (3) BayBO stellen, da die Treppe nicht bis ins EG geführt wird.
Das ganze würde ich übrigens im Vorfeld mit der zuständigen Feuerwehr abstimmen - die müssen das Konstrukt nachher im Zweifelsfall nutzen und wenn von dort ein OK kommt, so planen / einreichen. Über eine "nein" sollten Sie sich aber nicht wundern...
Dass Abweichungen im Neubau generell nicht zulässig wären, hört man immer wieder mal aus staubigen Amtsstuben, ist aber völliger Blödsinn. Einfach nochmal mit dem Finger auf Art. 63 (1) BayBO zeigen und wenn das weiterhin nichts hilft, entweder über die OBB beschweren oder einfach von einem PrüfSV bescheinigen lassen.
Gruß, Brandwart