Sehr geehrte Forums-Team,
die Antworten hierzu gibt eigentlich fast vollständig die LAR, Hilfestellungen mit anschaulichen Bildern sind im Kommentar zu finden.
Ich versuche das Wichtigste kurz zusammenzufassen, teilweise hier im Thread bereits geschrieben:
1)Für einzelne Elektro-Installationsrohre gelten die „Erleichterungen“ gem. LAR 4.3.
Diese können ohne spezielles Schott als Einzeldurchführungen behandelt werden, sofern die Abstandsregeln nach 4.3 beachtet werden (z.B. Elektro-Installationsrohre untereinander 5x Außendurchmesser.
Zu beachten ist, wie bereits erwähnt, dass bei Leerrohren auch der Rauchübertrag zwischen Geschoßen/ Abschnitten (gem. BO) verhindert werden muss. Es ist daher eine ununterbrochene Verlegung erforderlich, z.B. von Elektrodose zu Elektrodose und dem rauchgasdichtem verschließen der Öffnungen innerhalb der Dosen (z.B. durch ausstopfen mit Steinwolle).
2)Bei Leerrohr-Bündel sind Brandabschottungen gem. Verwendbarkeitsnachweis zu verwenden.
An dieser Stelle noch der Hinweis: Es gibt von einigen Herstellern sog. Brandschutz-/ Rohrmanschetten, die gem. Verwendbarkeitsnachweis speziell für die Durchführung von Elektro-Installationsrohre geeignet sind.