Hallo Kollegen,
das Thema Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr wurde in diesem Forum bereits in verschiedenen Zusammenhängen diskutiert.
Es soll deshalb an dieser Stelle auch keine neue Diskussion entstehen, wann ein Raum ein "Raum mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr" ist.
Meine Frage ist , WANN ist ein Raum mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr (nachfolgend vereinfacht RmEoeB abgekürzt) ein SONDERBAU?
Gemäß §2 Abs. 4 Nr. 19 MBO sind "bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist" Sonderbauten.
Prinzipiell könnte man daraus schlussfolgern, dass alle (ungeregelten) RmEoeB zwangsläufig als Sonderbau einzustufen sind. Dies gilt nicht für bereits abschließend geregelte Räume wie z.B. Heizräume und Brennstofflagerräume nach FeuV oder Räume nach EltBauV.
Diese Ansicht vertritt u.a. auch das Sachverständigenbüro Rassek & Partner (siehe Beitrag "Räume mit erhöhter Brandgefahr" FeuerTRUTZ Magazin 1.2015).
Demgegenüber stehen jedoch andere Fachmeinungen, dass z.B. einzelne Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten oder Lackierräume in Autowerkstätten in Regelbauten zwar gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 MBO abzutrennen sind, aber noch keinen Sonderbautatbestand erfüllen. Dies wäre wohl erst der Fall, wenn die ganze oder der überwiegende Teil bauliche Anlage (Gebäude) mit einer entsprechenden Nutzung verbunden ist oder in größerem Umfang eine z.B. Lagerung von entsprechenden Stoffen stattfindet.
Kommentar zur BayBO (Famers) zu Art. 27 Rn. 27 "Die Regelung in Art. 27 ist davon (Art. 2 Abs. 4 Nr. 9) unabhängig: sie ermöglicht, dass einzelne Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr in sonst normal genutzten Gebäude brandschutztechnisch abgekapselt werden, ohne dass das gesamte Gebäude als Sonderbau zu behandeln ist".
Auch die Auslegungshilfe der Bauministerkonferenz zu § 2 Abs. 4 Nr. 19 MBO geht in diese Richtung "...Auch ergibt sich keine Sonderbaueigenschaft aus dem Erfordernis, bei einem zu betrachtenden Gebäude einzelne Räume nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 MBO durch eine Trennwand abzutrennen...."
Im konkreten Fall handelt es sich um einen Lagerraum für ca. 9.000 Ltr. hochentzündliches Benzin, der an ein bestehendes Gebäude der Gkl. 1 angebaut werden soll. Zweifelsohne handelt es sich hierbei um einen Raum mit erhöhter Brandgefahr, da hier die Lagermenge an hochentzündlichen Flüssigkeiten über 1.000 kg liegt, der auch gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 MBO (und TRGS 510) durch eine feuerbeständige Wand abgetrennt werden muss. Aber ist dieser Raum oder gar das ganze Gebäude nun ein Sonderbau?