Hallo Patricia,
eine verbindliche gesetzliche Grundlage über die BayBo hinaus kann ich Ihnen hierzu nicht nennen. Da Sie ja einen Sonderbau haben, ist ohnehin schutzzielorientierte Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der die Brandgefahren die sich aus der Küchennutzung ergeben, einzuschätzen wären und die Gefahren die sich bei einem Brand für angrenzende Bauteile ergeben. Hierbei wären insbesondere Einschränkungen für den ersten und zweiten Rettungsweg zu betrachten, wie auch die Gefahr einer Brandweiterleitung über die Aussenwandbekleidungen des Gebäudes (Holz, WDVS?), ggf. Gefahren hinsichtlich der Rauchübertragung über Lüftungsanlagen. Wenn ein Witterungsschutz ohnehin erforderlich wird, wäre der gem. Art. 30, Abs.7 BayBo, wohl mind. feuerhemmend, oder entsprechend der Geschossdecken des Gebäudesauszubilden, wenn sich in der Aussenwand oberhalb Fensteröffnungen befinden. Falls ein Witterungsschutz nicht vorgesehen wird, reicht es eventuell, die Aussenwand mit Bekleidungen im Bereich der Küche und darüber, mit nichtbrennbaren Baustoffen auszuführen.
Gruß,
J.Peters