Hallo zusammen,
bezüglich der baurechtlichen Einstufung einer in Baden-Württemberg geplanten Tiefgarage hätte ich gerne mal ein paar externe Meinungen..
Es handelt sich um eine geschlossene Tiefgarage mit ca. 900 m² unter einem Bürogebäude (GK 5).
Die Erschließung der Tiefgarage erfolgt über zwei notwendige Treppenräume des Bürogebäudes, über diese werden auch die erforderlichen Rettungswege und Lauflängen nachgewiesen.
Aus Platz-/Kostengründen verfügt die Tiefgarage jedoch über keine eigene Zufahrt / Rampe sondern wird an die beim Nachbarn geplant Großgarage angeschlossen. Die hierfür erforderliche Öffnung wird mit einem T90-Tor abgeschlossen (mit Antrag auf Abweichung wegen Öffnungen in Gebäudeabschlusswand).
Beide Tiefgaragen verfügen über getrennte Brandmeldeanlagen, über die jweils auch das T90-Tor angesteuert / geschlossen werden kann.
Die Rettungswege sind wie gesagt jeweils komplett unabhängig vom Nachbarn, genauso die Gründung, die gesamte TGA etc.
Theoretisch könnte der Nachbar seine Garage in 5 Jahren abreißen und "mein" Bauherr dafür doch noch irgendwie eine Rampe auf seinem Grundstück unterbringen..
Jetzt die Gretchenfrage:
Kann "meine" Garage als Mittelgarage nach §1(8) GaVO eingestuft werden, oder führt die Verbindung zum Nachbarn zu einer Einstufung als Großgarage?
Danke und schöne Grüße,
Brandwart