Guten Tag Volker,
zu Ihren Frage
Wird durch die Anmietung zweier NE eine daraus und geht damit eine neue GK hervor?
lautet die Antwort, wie so oft, "kommt darauf an".
Solange "nur" die beiden NE angemietet und durch die Tür verbunden werden, ist es m. E. immer noch GK 4, da zwei NE.
Wenn aber durch Umbauten faktisch aus den zwei NE eine gemacht wird, dann kommen wir zu GK 5. Beispiele wären die Rettungswegführung über die "andere" NE; dies ist nicht zulässig und damit wäre es eine NE. Oder ein Umbau, so dass die früheren NE nicht mehr einzeln nutzbar sind, also beide ehemaligen NEs funktionell zusammenhängend sind; also eine Einheit bilden.
Kriterium für die Begriffsbestimmung gemäß §2 HBO ist aber immer die brandschutztechnische Nutzungseinheit mit eigenem Rettungswegesystem.
Gruß
C. Lammer
P..S. In Bayern ist (war?) man der Auffassung, dass es Ihr Fall immer in GK 5 einzustufen ist. ;-))