Hallo 3franken
Bei ihren Objekten habe ich Gebäude im Sinn, die ehemals Beherbergungsbetriebe mit Gaststättennutzungen, Mehrfamilienhäuser (2-3 Wohnungen/Geschoss) waren und zu Senioren-/Wohn- Pflegeheimen umgenutzt wurden. Bauliche Defizite zu aktuellen Vorschriften ergeben sich hier insbesondere in der Breite von Rettungswegen, fehlender 2.baulicher Rettungsweg, Flure mit brennbaren Baustoffen, e.a.. Vielleicht auch Belegung der Zimmer von Personen mit geändertem Pflegegrad/Pflegestufe!
Ich denke sie haben 3 Bereiche zu betrachten.
Zum einen die Anforderungen, die sich aus dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG und der zugehörigen Ausführungsverordnung ergeben. Hierzu gibt es dem Gesetz nach Vorgaben ggf. zur Nachrüstung mit entsprechenden Fristen zur Umsetzung bei bestehenden Anlagen.
Zum anderen eben die bestehende Baugenehmigung mit entsprechenden Auflagen. Hierfür würde ich im ersten Ansatz Bestandsschutz sehen. Mir sind keine gesetzlichen Vorgaben bekannt die hierzu eine Frist zur Anpassung verlangen. Sie prüfen die vorhandene Ausführung gegen die bestehende Baugenehmigung.
Zum letzten die Erstellung einer detaillierten konkreten Gefährdungsanalyse (Ermittlung realer Gefahren) auf der Grundlage der baulichen Situation (Rauchabschnitte, Brandschutzbereiche, etc.), Baustoffe (brennbar, nicht brennbar), technischer Zustand (Situation), Alarmierungseinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung, Rettungswege, der Personenzahlen, Art und Zustand der Personen (Pflegegrad, Risikogruppen, Mobilität….), organisatorische Maßnahmen, auch Stockwerksbezogene Betrachtung, Evakuierungskonzept, etc.
Dabei geht es bei einem Bestandsgebäude nicht darum jede Einzelanforderung im Brandschutz nach den gültigen Rechtsvorschriften und technischen Baubestimmungen zu erfüllen, sondern durch das Beseitigen realer Gefährdungen ein Sicherheitsniveau zu schaffen, das den Grundsatzanforderungen zum Schutz von Leben und Gesundheit entspricht.
Wesentliche Merkmale wären hier für mich:
2 bauliche Rettungswege,
Gesicherte Alarmierung intern mit möglicher weiterer telefonischen Alarmierung der FW (nur wenn ausreichend Personal da ist, auch unter Berücksichtigung von erforderlichen Teilräumungen), wenn nicht, das dürfte eher der Fall sein (Nachts), Aufschaltung zur FW-Leitstelle direkt.
Umsetzung der Barrierefreiheit, ergibt sich eigentlich aus PfleWoqG, sofern nicht Fristverlängerung beantragt und genehmigt wäre.
Baulich wollte ich 2 Brandschutzbereiche je Geschoss sicher gestellt haben für Teilverlegung.
Sicherheitsbeleuchtung,
Bereitstellung geeigneter Evakuierungshilfen, sofern Breiten von Verkehrswegen unzureichend,…
Darstellung eines umfassenden Evakuierungskonzepts mit Personalbedarf.
Röhrenspantüren zu Zimmern wären hier eher vernachachlässigbar.
Alarmorganisation muss eindeutig sein.
Stahltüren + Drahtverglasung eher vernachachlässigbar (Splitterschutz ja).
Hausalarmierung/Notruf ergibt sich aus PfleWoqG
BMA fächendeckend eigentlich ein Muß, Alarmierung intern oder extern siehe oben.
Gruß aanke