Sehr geehrter Herr Lammer. Ich muss ihnen wiedersprechen.
Zum Thema Kosten
- eine Abweichung nach §73 oder §3 ist kostenpflichtig
- eine Erleichterung nach §54 ist kostenfrei
Gemäß §9 BauPrüfVO müssen die Abweichungen (ob Erleichterung oder Abweichung im Sinne des §73) aufgeführt werden - zur Übersichtlichkeit eines Brandschutzkonzepts.
Nochmal die Unterschiede:
Wenn es für einen geregelten Sonderbau z.B. Versammlungsstätte hierzu eine eigene Verordnung gibt, so gelten die Anforderungen aus dieser. Soll von einer Anforderungen aus der SBauVO Teil 1 (Versammlungsstätten) abgewichen werden, so handelt es sich um eine Abweichung nach §73 BauO NRW. siehe VV BauO NRW 54.11 letzter Satz) "Erleichertungen von Anforderungen in Sonderbauverordnungen können nur durch eine Abweichung gem. §73 (1) BauO NRW zugelassen werden.
Eingeführte Regeln der Technik sind z.B. Industriebaurichtlinie oder LAR NRW. Wenn von diesen Regelungen abgewichen werden soll, so handelt es sich um eine Abweichung nach §3 BauO NRW
Wenn es keine Sonderbauverordnung gibt, sondern nur die Anforderungen aus der BauO NRW und es sich um einen Sonderbau handelt (siehe §68 BauO NRW) können Erleichterungen gestellt werden. (Sind auch Abweichungen zur BauO NRW ABER keine im Sinne des §73)
Die Schulbaurichtlinie ist keine eingeführte Regel der Technik! Also keine Abweichung nach §3 BauO NRW möglich und sie ist auch keine Sonderbauverordnung.
Die Frage die weiterhin steht:
Wie kann von den Anforderungen der Schulbaurichtlinie (Besondere Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW) abgewichen werden.