Gemäß MIndBauRL, Abschnitt 7.2.3 (ebenso nach DIN 18230) können Bauteile des Dachtragwerkes, sofern das Versagen einzelner Bauteile nicht zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt, in die Brandsicherheitsklasse SKb1 eingestuft werden.
Für mich stellt sich jetzt die Frage, was alles unter die "übrige Dachkonstruktion" fällt.
Mal ein Beispiel:
Dach mit Stahlprofil-Trägern (Haupt-Tragwerk), darüber Stahl-Trapezblech und dann ein gedämmter Dachaufbau.
Nun möchte ich gerne die Stahlprofil-Träger in die SKb1 einstufen (z. B. für eine Ausführung ohne Feuerwiderstand nach Abschnitt 7.2.4).
Auslegungsvariante 1: Bei Versagen eines Profil-Trägers muss ALLES ANDERE stehen bleiben (d. h. die Trapezblech-Konstruktion muss über 2 Felder spannen können).
In diesem Fall könnte man dann jedoch weiter spinnen, dass die Trapezbleche ja ebenfalls in die SKb1 eingestuft werden könnten und damit "gleichzeitig" versagen dürfen.
Auslegungsvariante 2: Das Dach inkl. Trapezblech und Aufbau darf in den beiden betroffenen Feldern einstürzen, es darf jedoch darüber hinaus zu keiner Überlastung des angrenzenden Haupt-Tragwerks kommen, infolge derer diese dann (unabhängig von der Temperaturbelastung) ebenfalls versagen (kinematische Kette).
Bisher konnte ich zu diesem Thema in keiner Kommentierung etwas finden, daher würden mich mal die Meinungen hier im Forum interessieren.
Gruß,
Brandwart