Hallo Herr Hirsch,
das Thema hatten wir hier schon häufiger. In der Praxis handelt es sich oft ein "Begriffsproblem".
Nach der HBO muss ein Aufzug in einem Fahrschacht angeordnet sein, der an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung hat.
Auf den Fahrschacht KANN verzichtet werden, wenn der Aufzug (ausschließlich) in einem notwendigen Treppenraum liegt. Das der Aufzug normativ eine Schachtumwehrung haben muss, ist eine andere Forderung.
Oftmals wird aus Unkenntnis oder Gleichgültigkeit anstatt "Schachtumwehrung" der Begriff "Fahrschacht" in die Architektenpläne eingefügt, ohne zu ahnen, welche Konsequenzen der "Fahrschacht" baurechtlich hat.
Wenn Sie also einen Aufzug innerhalb eines notwendigen Treppenraumes mit einer "Schachtumwehrung" haben, sind die baurechtlichen Anforderungen erfüllt. Aus dem Aufzug ergeben sich keine höheren Anforderungen an den Treppenraum.
Allerdings muss auch bei einer "Schachtumwehrung" eine "angemessene" Entlüftung vorhanden sein (siehe EN 81-1); hier geht es aber um Lüftung und nicht um Brandschutz im Sinne der HBO.
Der Hinweis in der Norm
"Er darf nicht für die Belüftung von Räumlichkeiten, die nicht zum Aufzug gehören, benutzt werden."
ist so zu verstehen, dass er - der Schacht- nicht auch als Lüftungsschacht dienen kann.
Gruß
C. Lammer