Sehr geehrte Kollegen,
nachdem ich zu dieser Frage unterschiedliche Aussagen von Prüfern bekommen habe möchte ich diese einmal allgemein stellen:
Türen in notw. Fluren müssen im allgemeinen "dichtschließend" sein. (BayBO, HBO, LBOBW etc..)
Meine bisherige Auffassung war, dass dichtschließende Türen auch vollwandig sein müssen. Dies habe ich mir mit der
ETB DIN 18095 T1 begründet.
Hier steht Zitat: "Nach der Verwaltungsvorschrift
zur Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (Nr 17.1
WBauO NW) gelten als dichtschließend Türen mit stumpf
einschlagendem oder gefälztem, voliwandigem Türblatt und
einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung; Vergla¬
sungen in diesen Türen sind zulässig."
Nun möchte einer meiner Bauherrn Ganzglastüren ohne Feuerwiderstand einbauen (natürlich mit Zarge und 3-seitiger Dichtung)
Nachdem eine vollwandige Türe bekanntermaßen zumindest ein paar Minuten dem Feuer widersteht kann man das von einer Glastüre nicht behaupten.
Nun meine alles entscheidende Frage:
Ist die Vollwandigkeit erforderlich??
Wenn Ja: Müssen Ganzglastüren einen Feuerwiderstand aufweisen?
Besten Dank bereits für eure Antworten.
Mit besten Grüßen
Thorsten Götz