BPD 05/2012 Hamburg:"Neben den klassischen Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 werden aufgrund der kleiner werdenden Grundstücke Gebäude ähnlichen Typs mit einem weiteren Geschoss (sog. „Stadthäuser“) geplant und gebaut. Diese fallen aufgrund ihrer Gebäudehöhe mit mehr als 7 m gemäß § 2 Abs. 3 HBauO in die Gebäudeklasse 4. [...]
Im Hinblick auf den Brandschutz ist die Herstellung des notwendigen Treppenraumes gemäß § 33 Abs. 1 HBauO in diesen Gebäuden mit Schwierigkeiten verbunden, da dieser zu Ein-schnitten in die Grundrissgestaltung führt. Auch führen Türen zu diesen Treppenräumen zu Schwierigkeiten in der täglichen Nutzung.
Eine Abweichung für den Verzicht auf Herstellung eines notwendigen Treppenraumes ge-mäß § 33 Abs. 1 HBauO kann erteilt werden, wenn
das Gebäude von einer Familie bewohnt wird,
das Gebäude nicht mehr als vier Geschosse hat (EG und 3 OG‘s) und
der Keller brandschutztechnisch abgetrennt wird.
Diese Anforderungen können als Voraussetzung an die Erteilung der Abweichung gebunden werden.
Alle weiteren Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung (wie z. B. die Anforderungen an die Bauteile oder die Anleiterung durch die Feuerwehr) sind einzuhalten."
Passt nicht so ganz zu Ihrem Objekt, kann aber vielleicht als Verhandlungsgrundlage dienen. In SH ist mir diese Begründung auch schon einmal um die Ohren geschlagen worden.
In Hamburg hatte ich zuletzt ein 1-Fam-Hs GK 5, da > 400 m²; dort habe ich die auf den Wachdienst geschaltete Gefahrenmeldeanlage (Einbruch, Feuer) mit herangezogen. In dem Fall hatten wir allerdings einen defacto-Treppenraum vom KG bis DG (nur ohne Brandwandqualität)