Ich würde gern mal wieder auf den Ausgang der Frage zurückkommen.
In vielen Ländern ist das Thema "Löschwasserversorgung" vereinfacht wie folgt geregelt.
Sie stellen einen Bauantrag, die Baubehörde prüft und beteiligt die Brandschutzdienststelle. Diese äußert sich, auch zur Löschwasserversorgung - oder auch nicht. Wenn sie nicht ausreichend sein sollte, muss eine spezielle Löschwasserversorgung beauflagt werden.
Als "ausreichend" gilt der gemeindliche Bestand, wenn gemäß B-Plan geplant wurde.
Wie die Gemeinde die Löschwasserversorgung sicherstellt, bleibt ihr überlassen. DVGW - als Merkblatt für die Löschwasserversorgung mittels Trinkwasser - wird mangels anderer Regelungen gerne als Referenz genutzt, ist aber nicht "Gesetzt".
Alternativen zur Löschwasserversorgung mittels Trinkwasser sind zum Beispiel Brunnen, Tanklöschfahrzeuge oder "viele Schläuche" bei der Feuerwehr. Das müssen nicht Sie als SV begutachten, sondern, siehe oben, die Gemeinde.
Da die Entscheidung, wie eine ausreichende Löschwasserversorgung einer Gemeinde aussieht, eine politische der betreffenden Gremien (Gemeinderat) ist, sehe ich wenig Chancen für einen Rechtsanspruch - da ist aber der Anwalt der richtige Ansprechpartner.
So bleiben m. E. zwei Möglichkeiten:
Sie vertrauen auf eine ausreichende Löschwasserversorgung der Gemeinde.
Oder Sie vertrauen offiziell auf eine ausreichende Löschwasserversorgung der Gemeinde und Ihr Bauherr sorgt privat vor. Dann muss das Ganze aber auch nicht bauordnungsrechtlich genehmigt werden.
Ich hoffe, dass ich mich nicht allzu verquickt ausgedrückt habe.
Gruß
C. Lammer