Neubau MFH, GK4, mit Laubengang und zwei engegegengestzt angeordneten Aussentreppen. Über die beiden Treppen ist der erste und zweite RW sicherzustellen.
Nach HBO muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Anstelle eines notwendigen Treppenrraumes ist zur Sicherstellung des ersten Flucht- und Rettungsweges auch eine Aussentreppe möglich, wenn diese durch andere Bauteile, im Brandfall, nicht gefahrdet werden kann.
Wo endet in diesem Fall, die mit 35m nachzuweisende Flucht- und Rettungsweglänge nach §31(2 HBO;
- am jeweiligen oberen Treppenabsatz im Geschoss?
- am Übergang zum Gelände im EG?
- oder sogar an der Tür zw. Wohnung und Laubengang(im Freien)?
Gruß, J.Peters