Danke für die Hinweise.
Hier die Einschätzung, wen es interessiert:
Ich habe in der Sache Kontakt mit der obersten Baubehörde aufgenommen.
Hier ergaben sich folgende Hinweise aus einem Telefonat bezüglich der Definition von `sonst anders genutzten Gebäuden`.
Der Begriff `Sonst anders genutzte Gebäude` ist nicht `eindeutig` für den angeführten Fall definiert.
Eine Annäherung ist über die Definitionen von `Gebäude` und `bauliche Anlage` möglich.
§2 (2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
§2 (1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
Das bezieht sich z.B. auf ein Gebäude (z.B. Bürogebäude) dessen Lastabtragung über das Garagengebäude erfolgt.
Hier wäre grundsätzlich von EINEM Gebäude auszugehen, das dann eben nicht allein der Garagennutzung diene, eben ein `sonst anders genutztes Gebäude`.
Die Diskussion in Bezug auf brandschutztechnische Anforderungen kann `durchaus` unabhängig des Begriffs `Sonst anders genutzte Gebäude` geführt werden.
Insbesondere dann, wenn die Garage nun teilweise vom Bürogebäude überbaut ist.
Kriterien sind tatsächlich eben die Rettungswegführung aus der TG. Rettungswegführung unabhängig vom Bürogebäude wäre unbedingt eine Voraussetzung für die geringere Anforderung aus der GaVO.
Aber auch bei einer völligen Überbauung der TG mit dem Bürogebäude wären bei unabhängiger Rettungswegführung und auch bei sonst keinerlei vorhandenen Verbindungen zwischen TG und Gebäude die geringeren Anforderungen möglich.
Dies wurde offensichtlich bei einem anderen Objekt aus der Erinnerung berücksichtigt.
Der Nachweis sollte im Rahmen einer Gefährdungsbetrachtung erfolgen.
Gruß aanke