Hallo Forum,
mir liegt ein Brandschutzkonzept zur Prüfung vor, in welchem der SV Regale mit einer Lagerguthöhe bis 9m ohne selbsttätige Löschanlage beantragt.
Bei dem beantragten Objekt handelt es sich um einen Baustoffhandel in NRW.
Nach IndBauRl NRW Punkt 2 Anwendungsbereich können für Lager mit brennbarem Lagergut und einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9m weitergehende Anforderungen gestellt werden.
Nach Punkt 6.4.2 müssen bei Lagerguthöhen (Oberkante Lagergut) von mehr als 7,5m selbsttätige Feuerlöschanlagen angeordnet werden.
In den Erläuterungen zu Punkt 6.4.2 ist zu lesen, dass dies erforderlich ist, da im Abschnitt 6 die Brandbelastung nicht ermittelt wird. Daher kann auf Basis einer Brandlastberechnung im Verfahren nach Abschnitt 7 nachgewiesen werden, dass selbsttätige Löschanlagen erst ab einer Höhe von mehr als 9m erforderlich werden. Ich gehe davon aus, dass hier nur ein Teilflächennachweis für das Regal gemeint ist.
Frage 1:
Wie würdet Ihr das bewerten, wenn zwischen 7,5m und 9m nur nicht brennbare Lagergüter gelagert werden und dafür auf die Brandlastberechnung verzichtet wird?
Ob das im laufenden Betrieb realisierbar ist oder nicht, sei dahingestellt.
Frage 2:
Hat jemand Erfahrung mit einer solchen Berechnung für Lagerguthöhen zwischen 7,5m und 9m und wenn ja, welches Ergebnis wurde erzielt?
Mit freundlichen Grüßen
R.Doberschütz