Hallo Zusammen,
eine kleine Verständnisfrage zu lichtdurchlässigen Bedachungen (nichtöffenbare Glasfläche als Dachhaut) in Brandwandnähe.
In Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 + 2 BayBO sind zwar die Dachflächenfenster enthalten, welche einen Abstand von 1,25 m zur Brandwand einhalten müssen, nicht aber geschlossene Glasflächen welche als Dachhaut verwendet werden, obwohl die lichtdurchlässige Bedachung zuvor im Abs. 5 Satz 1 BayBO noch ausdrücklich erwähnt wurde.
Außerdem ist aus Art. 30 Abs. 6 BayBO zu entnehmen, dass bei traufseitig aneinandergebauten Gebäuden die Dächer als Raumabschluss von innen nach außen mindestens feuerhemmend sein müssen.
Ich lese das Ganze für mich dann so:
Eine Teilfläche (ca. 3 m²) des Daches aus festverglaster feuerhemmender Überkopfverglasung (harte Bedachung, kein Dachflächenfenster) kann ich in Brandwandnähe (Abstand < 1,25 m) einbauen ohne dass es sich um eine Abweichung von den Vorgaben der BayBO handelt, da es sich bei der Verglasung um eine harte Bedachung handelt, welche die Anforderung feuerhemmend erfüllt.
Oder liege ich mit meiner Leseweise der BayBO falsch und muss für die Konstruktion eine Abweichung von den Vorgaben der BayBO beantragen, da die lichtdurchlässige Bedachung wie ein Dachflächenfenster oder wie eine Öffnung zu betrachten ist.
Mit freundlichem Gruß
HEbert