Nach Art. 54 Abs. 5 BayBO sind bei wesentlichen Änderungen nicht nur die neuen Bauteile entsprechend den aktuellen Vorgaben auszutauschen, sondern es kann gefordert werden, dass die von den Änderungen nicht berührten Bauteile an das geltende Recht anzupassen sind (soweit möglich und zumutbar). Bei Modernisierungen sind Erleichterungen zulässig, aber eben bei den nicht berührten Bauteilen.
Für die geänderten Bauteile bzw. Sonderbauteile gelten grundsätzlich die aktuellen Vorgaben.
Z. B. kann eine Holz- Treppenraumtür im KG bei Austausch nicht wieder ohne Anforderungen sein (Denkmalschutz mal außen vor gelassen). Auch eine T 30 Tür an dieser Stelle muss bei Austausch T 30 RS oder EI30 S200 C5 heißen. Das gilt sinngemäß für BS- Klappen, Schotts oder auch wenn Treppenraumtüren in den Normalgeschossen erneuert werden (neue vollwandig, dicht und selbstschließend in Bayern).
Auch wenn eine bestehende Trennwand ohne oder mit zu geringen Feuerwiderstand in einem GK 5 Gebäude erneuert wird, ist diese danach feuerbeständig (soweit machbar). Bei wesentlichen Änderungen der baulichen Anlage (z. B. einer genehmigungsbedürftige Änderung) sind auch die Anschlüsse der Trennwände zu berücksichtigen, was bedeutet es kommen z. B. die alten Holzbalkendecken auf den Prüfstand.
Das bedeutet allerdings nicht dass jetzt alle anschließende Bauteile, welche nicht den jetzigen Vorgaben entsprechen, erneuert werden müssen, sondern hier ist die Grenze die Zumutbarkeit bzw. wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einzelfall. Allerdings kommt es auch auf die Nutzung, die Gefährdung und auch die Randbedingungen an (eine Randbedingung ist z. B. der Denkmalschutz).
Bei Austausch einzelner Bauteile oder Sonderbauteile ist kein BS- Nachweis erforderlich, soweit es sich nicht um eine genehmigungsbedürftige Änderung handelt. Es müssen allerdings die zutreffenden Vorgaben eingehalten werden.
Bei einem Vortrag einer bekannten ehemaligen Mitarbeiterin der OBB wurde das ebenso dargestellt.
Norbert Bärschmann