Das Thema wurde hier schon diskutiert, ich würde es gerne trotzdem nochmal aufgreifen.
Wohngebäude Klasse 3
rechteckiger Baukörper
außenliegender Treppenraum,
Mauerwerksbau mit Fassadenverkleidung: Holzverschalung auf Dämmung.
Grundsätzlich wäre der Wandaufbau für Gebäudeklasse 3 ja mal zulässig.
Meine Frage zielt auf die Anforderung aus Art. 33 Abs. 4 Satz 2 "nichtbrennbare Außenwände.
Ich schließe daraus, dass die Holzverschalung nicht über die Außenwand des Treppenraums weitergeführt werden darf, sondern hier entfallen muss oder eine nichtbrennbare Verkleidung und Dämmung gewählt werden muss.
Ist dieser Ansatz richtig?