Die Gebäudehöhe im Mittel ist maßgebend (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO).
Nach Ihren Vorgaben wird es wohl GK 4 sein. Ggf. sind einzelne Abweichungen zulässig, da offensichtlich alle Geschosse mit tragbarer Leiter erreichbar sind. Von Verfahrensvorschriften oder formalen Einstufungen kann nicht abgewichen werden.
Für mich stellt sich vor allem die Frage nach dem 2. Rettungsweg aus dem Spitzboden. Die Anleiterung vom zweiten DG ist nicht so einfach, soweit kein Fenster an einem Giebel liegt (also Treppenraum bis zum Spitzboden und Interne Treppe in die untere Ebene, welche besser anzuleitern ist).
Bei GK 4 müsste die oberste Decke unter Spitzboden hochfeuerhemmend und natürlich auch von beiden Seiten erreichen.
Ggf. ist eine Galerie möglich, weshalb dann der Spitzboden kein Geschoss ist, sondern ein "Doppelstockbett" ist, für das keine besonderen Anforderungen an die Rettungswege bestehen (wer hoch komme kommt auch wieder runter).
Bei Nutzung des Spitzbodens als Galerie bleiben Sie ggf. in der GK 3 (Randbedingungen für Galerien einhalten).
Anderenfalls sind ja auch Abweichungen vertretbar, soweit für den Einzelfall vertretbar.
Norbert Bärschmann