Autor: Schwarz Hallo,
in diesem Fall sind auch die Unfallverhütungsvorschrift BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" und die Arbeitsstättenrichtlinien(ASR)heranzuziehen.
Und zwar die ASR 7/4 Sicherheitsbeleuchtung:
"Eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege ist dann einzurichten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsplätze für die Arbeitnehmer nicht gewährleistet ist, das kann z.B. in Frage kommen:
1. für Rettungswege in Arbeits- und Lagerräumen mit einer Grundfläche von mehr als 2000 m?;
......"
Wenn in der Praxis mit explosionsgefährlichen Stoffen, Giftstoffen oder offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, müssen ab 30 m? Rettungszeichenleuchten und ab 100 m? eine Sicherheitsbeleuchtung installliert werden. (siehe ASR 7/4 Pkt.4)
Die BGV A8 sagt, dass - wenn keine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist - die Rettungs- und Brandschutzkennzeichen langnachleuchtend sein müssen.
Die Praxis muss ja durch eine "Fachkraft für Arbeitssicherheit" sicherheitstechnisch betreut werden.
Was sagt denn der / sie zu dem Thema?
Wer ist verantwortlich, Mieter oder Vermieter?
Kommt auf den Mietvertrag an.
Bei einer Sicherheitsbeleuchtung würde ich sagen in der Regel der Vermieter.
Viele Grüße
Schwarz