Ich wollte zu meiner Anfrage die Daten vorlegen:
1,6 kW Ladeleistung und Bleiakku in OGiV-Bauweise.
Die Belüftung wird über natürliche Be- und Entlüftung sichergestellt.
Frage:
Kann eine Brandgasüberschlag aus einem Batterieraum, nur mit dieser Brandlast befürchtet werden? Oder bezieht sich die Forderung der MLüAR 5.2.1 nur auf Mündungsöffnungen von zentralen Lüftungsanlagen?
Danke für die Beantwortung.
Daniel