Hallo,
auf die Sicherstellung des Funkverkehrs durch Einsatz von Repeatern muss sich die zuständige Feuerwehr erst einmal einlassen.
Bei uns haben das einige Feuerwehren nach entsprechenden Versuchen abgelehnt, z.B. weil nicht sicherzustellen war, dass der Repeater im Brandfall an die erforderlichen Stellen des Gebäudeinneren sicher platziert werden kann.
In NRW ist die Notwendigkeit einer Gebäudefunkanlage in einigen Teilen der neuen Sonderbauverordnung verankert, auch in der neuen LBO wird sie vermutlich ihren Platz finden.
Parallel dazu ist im neuen BHKG NRW (Gesetz über Brandschutz, Hilfeleistung, Katastrophenschutz) ebenfalls verankert, dass Gebäudefunkanlagen auch im Bestand nachgefordert werden können.
Dieser Bereich ist für uns noch neu, es ist noch nicht klar, wie genau das Verfahren zur Durchsetzung einer solchen Maßnahme erfolgt- im Bestand vermutlich über Feuerwehr und Ordnungsbehörde.
Zudem gilt für Ihren Fall erst einmal, was genehmigt wurde, und das ist die Gebäudefunkanlage. Dabei wird sich der SV wohl was gedacht haben. Die Repeaterlösung ist eine Bastellösung. Warum eine Feuerwehr eine komfortable (genehmigte) Gebäudefunkanlage zugunsten einer Repeaterlösung anbietet, erschließt sich mir nicht.
Gruß
Matthias Bußmann