Hallo Diskutanten.
Vorweg: Das Münsteraner Urteil ist mir bekannt.
Hintergrund der Frage ist Löschwasserrückhaltung nach AwSV vom 18.04.2017
§ 20 "Rückhaltung bei Brandereignissen"
Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Satz eins gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.
Wir planen seit Jahren abhole Niederlassungen für Baufarben und Malerartikel. Die normalen Märkte mit einer Grundfläche bis ca. 2200 m² benötigen gemäß Löschwasserrückhalterichtlinie keine Löschwasserrückhaltung. Nach TRGS 510 ist lediglich der Basisschutz nach Punkt 4 sicherzustellen. Nun haben wir einen sehr kleinen Markt mit ca. 570 m² (BWü, teilweise in Anlehnung IndBauRL) und einem WGK 1 Äquivalent von ca. 50 t in Kleingebinden.
Ausgerechnet hier fordert das Bauamt unter Verweis auf den oben genannten Paragrafen nun eine Löschwasserrückhaltung.
Außer dem Lagerbereich gibt es nur noch eine einzelne Farbmischmaschine, sowie einen Präsentations- und Verkaufsbereich. Wenn letztgenannter (wie in den großen Märkten sowieso üblich) brandschutztechnisch abgetrennt würde wären außerhalb der Betriebszeit als Zündquelle einzig die Akkus der Notausgangsleuchten übrig.
Hat sich damit schon jemand befasst? Insbesondere die in Satz zwei des oben zitierten Paragrafen genannten Anlagen , bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, sind in den Begriffsbestimmungen leider nicht aufgeführt.
Hat sich damit schon jemand befasst? Insbesondere die in Satz zwei des oben zitierten Paragrafen genannten Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, sind in den Begriffsbestimmungen leider nicht aufgeführt.
Mit besten Grüßen
Marcus Michel