Hallo Simon,
auch wenn es keine konkrete Vorschrift zur Entrauchung in der LBO NRW gibt, so findet man doch in § 17 die Aussage, dass wirksame Löscharbeiten möglich sein müssen.
Wer einmal einen Kellerbrand miterlebt hat wird zustimmen, dass dies ohne Rauchableitungsöffnungen nicht so einfach möglich ist.
Anzahl und Größe der Öffnungen hängen meiner Meinung nach ein einig von der Art und Größe des Kellers ab. Hat man den üblichen Bretterverschlag und der Rauch kann durchgehen, dann reicht sicherlich irgendwo ein Fenster (oder 2 oder 3 ;-)_ welches man von außen gewaltsam öffnen kann.
Sind die Räume aber mit massivem geschlossen und haben auch noch entsprechende Türen sollte eine Rauchableitungsöffnung möglichst im Flurbereich angeordnet sein, denn wenn sie sonst nicht zufälliger Weise im Brandraum ist bringt sie nicht viel.
Zuluft lässt sich in der Regel sicherlich mit den Mitteln der Feuerwehr über den Kellerzugang realisieren.
VG
Wolfgang Cordier