Guten Tag Kollg,
zum Thema der o.g. Fragestellung eine neue Fragestellung für ein Treppenhaus ...
In der MLAR neueste Fassung steht : Schächte und Kanäle ......
aus nb Baustoffen bestehn und den FW aufweisen, der dem höchsten notwendigen FW der von ihnen durchdrungenen raumabschliessenden Bauteilen entspricht. Abschlüsse und Befestigungen usw....
BEISPIEL TREPPENRAUM
Wohnhaus nicht in NRW - Standardbau GK 5 (KG + 5 VG und belüfteter nur zu Revi-Zwecken begehbarer Kaltdachraum mit Flachdach)
- Elt-Installationen zu den Wohnungen vom Treppenraum Keller bis zur letzen Etage , ohne Durchdringung der TH-Decke zum Kaltdachraum.
Die Installation erfolgt vom Zählerraum über die Betonsohle , Bodenschlitz zum TH-Schacht. Verschluss ist durch Betonüberdeckung gegeben.
Ausgeführt wurde derzeitig in einem verzinkten Stahlblechkanal , Blechdicke ca. 1,5 mm .
Schottungen in die Wohnungen sind vorhanden. Ich schätze vor 30 Jahren gebaut und installiert.
FRAGE 1 AN DIE ELT-FACHLEUTE
War das damals noch i.O.?! oder ist das schon eine Baussünde.
Wir müssen jetzt auf Grund von Nachinstallationen einen neuen Schacht bauen lassen, gewählt Qualität wie TH-Decke (fb), da wir neue Antennenkabel in den Dachraum führen.
FRAGE 2
Ohne die Weiterführung der Antennenkabel wäre die Ausführung auch ohne Feuerwiderstand (fb) möglich , da wir ja keine Decke durchdringen ?!
Ist das korrekt kommentiert?
FRAGE 3
Sollte man die Öffnungn in der Decke zum Dachraum als Revision oder als richtige Öffnung im Sinne der Bauordnung auslegen.
Hier schlägt man sich .. bei Rev. mit einem Feuerwiderstand in TH-Deckenqualität (fb von oben /unten) oder bei einer Auslegung als Öffnung mit eine Qualität von (fh von oben /unten) durch.
Was ist als Argument gegen die Erleichterung bei dem Namen "Deckenöffnungen" anzusetzen oder auszusetzen ?!
Vielen Dank für die Hinweise
MFG RR