Vielen Dank für Hinweise und Einschätzungen.
Prüfingenieure für Brandschutz kennen wir in Baden-Württemberg leider nicht. Die Prüfung erledigen die Baurechtsämter mit den Brandschutzdienststellen, in Großstädten mit der Branddirektion, in kleineren Städten mit Hilfe der Landratsämter. Genau da vermute ich aber das Problem.
Die Anforderung feuerhemmend scheint hier durchaus Konsens zu sein, das sieht dem Prinzip nach auch das betreffende Baurechtsamtamt nicht anders.
Die unterschiedliche Einschätzung macht sich am Begriff der Öffnung fest. Nicht nur in diesem Fall, sondern auch seitens der Behörde eines benachbarten Landkreises habe ich die grundlegende Einsschätzung genannt bekommen, dass eine nichtöffenbare feuerwiderstandsfähige Verglasung einer Teilfläche eines raumabschließenden Bauteils eben trotzdem eine Öffnung sei.
Logik - wir Brandschützer betrachten die Fläche, die ein Bauteil darstellt ganz abstrakt durch ihren Feuerwiderstand definiert. Wie bitte kann aber eine Fläche die feuerhemmend ist mit einer Teilfläche die feuerhemmend ist in genau dieser Teilfäche eine Öffnung haben, die demnach nicht feuerhemmend ist?
Staatsrecht - die Bauminister haben einen Staatsvertrag geschlossen und es ist das DIBT entstanden. Außerdem haben sie mit Bauordnung, Bauregelliste und LTB die Instrumente geschaffen, Bauteile hinsichtlich ihrer Schutzzielerfüllung eindeutig zu klassifizieren. Unter Einsatz von viel Mühe und Kosten durch die betreffenden Antragsteller entstehen eindeutige Verwendbarkeitsnachweise, die die Leistungen der Bauteile klassifizieren. Wie kann da jetzt die Bauaufsicht hergehen und sagen: nö, diese Zulassung erkennen wir nicht an. Das Dach ist feuerhemmend von innen und Eure Verglasung ist nichts, ein Loch, eine Öffnung eben?
Ich denke, ich werde das Problem zum DIBT tragen und dort nachfragen, ob das so akzeptiert werden muss, oder ob sich nicht eigentlich das DIBT klarstellend einmischen muss, wenn seine Urkunden durch die Bauaufsicht entwertet werden.
Ich wünsche einen guten Morgen und guten Tag