Das ist aber schon mutig, Herr Koeppen!
Es kann natürlich durchaus sein, dass die Decke über dem Hohlraum zwischen Boden und 1. Geschoss keine Geschossdecke ist, kein Frage. Kommt auf die Höhe des Hohlraums an.
Aber (Achtung, Gesetz im Wortlaut): "Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein." Weiter (informativ): "´Ausreichend lang´ standsicher sind die genannten Bauteile, wenn sie die in Anlage 1 zur HBO hierzu geforderte Feuerwiderstandsdauer aufweisen und den Baustoffanforderungen genügen." Anlage 1 HBO: Teil des Gesetzes.
Zwischen innen und außen, drinnen und draußen, darunter oder darüber oder sonst irgendwie wird da nicht unterschieden. Jedes (!) Bauteil, das bei einem Gebäude statisch trägt und hilft, Kräfte vertikal in den Erdboden abzuleiten - regelmäßig auch die Decke - , ist brandschutztechnisch entsprechend zu bemessen.
Denn: Bauliche Anlagen (und damit auch Gebäude) sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Schwebende Gebäude unterliegen damit nicht der Bauordnung (Baumhaus), ein aufgeständertes oder in Teilen aufgeständertes Gebäude aber sehr wohl, und zwar in allen seinen Teilen.
Und ich wüsste auch nicht, dass das in irgendeinem anderen Bundesland anders wäre.
Gruß
Alexander Vonhof