Die Besucherzahl wird über §19 Abs. 3 definiert:
"Bei mehreren Benutzungsarten sind die Rettungswege nach der größtmöglichen Besucherzahl zu berechnen. Soweit keine Sitzplätze angeordnet werden, sind auf 1 qm Grundfläche zwei Personen zu rechnen."
Es ist zwar eher "indirekt" diese Definition, da Sie über die Rettungswege geht, aber das ist eigentlich der Punkt, der jeweils genutzt wird, d.h. in Ihrem Fall müssten Sie entsprechende Bestuhlungspläne aufzeigen, in denen die Sitzplätze und Tische angeordnet sind und dann daraus die Personenanzahl durch die Anzahl der Sitzplätze ermitteln (vielleicht noch 2 Vortragende/Lehrende hinzurechnen). Reichen Sie einen Bestuhlungsplan mit einem leeren Raum ein, sind Sie automatisch bei den zwei Personen pro qm, was Sie bzw. der Betrieber ja nicht will. Deshalb genau die Bestuhlungspläne ausarbeiten, wenn nötig 4 oder 5 Varianten einreichen und sich darauf berufen, dass es weniger wie 200 Personen sind und deshalb nicht VStättVO.
Alternativ mit der Behörde abstimmen, ob Sie nicht die Muster-VO nehmen können, falls die Ihnen "besser" liegt. Wird meistens akzeptiert, da die von VStättVO von RLP ja aus dem Jahr 1972 ist..., aber nicht mischen aus den beiden Verordnungen!