Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
für eine Nutzungsänderung im Kellergeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses (GK5) vom Lager zur Spielstätte (kein Glücksspiel, deshalb kein Sonderbau) ist für den 2. RW eine Spindeltreppe geplant. In der Nutzungseinheit werden sich maximal 27 Personen befinden, von denen 2 Angestellt sein werden. Ist hier die Arbeitsstättenrichtlinie zu beachten? Nach der BayBO darf der 2. RW über eine Spindeltreppe führen, nach der Arbeitsstättenrichtlinie jedoch nicht.
Für die geplante Spindeltreppe ist eine lichte Breite von 1.0 m geplant.
Vielen Dank für Ihre Einschätzungen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Klaus