Hallo zusammen,
auf einem Grundstück werden zwei Gebäude erstellt. Der Abstand zwischen den Gebäuden beträgt ca. 2,8m zwischen den Außenwänden, bzw. ca. 0,8m zwischen den Dachüberständen.
Die Größe der einzelnen Gebäude liegt deutlich unter 40m, die Gesamtlänge beider Gebäude liegt aber bei ca. 48m.
Da es sich um eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume handelt, wird die Abweichung wg. der nicht eingehaltenen Abstandsfläche vermutlich genehmigt werden.
Mir ist jetzt nicht klar, ob die die 48m "Brandabschnittslänge" eine genehmigungspflichtige Abweichung darstellen, oder nicht.
Tatsächlich wird ein Brandüberschlag wg. des geringen Abstands kaum zu verhindern sein => ein Brandabschnitt > 40m => Abweichung.
Fomal handelt es sich um zwei eigenständig nutzbare Gebäude mit einer Länge von jeweils < 40m => keine Abweichung.
Was ist richtig?
Gruß,
J. Grath