Kompensieren können Sie nur mit solchen Maßnahmen, die nicht bereits zu den materiellen Anforderungen gehören.
Da Rauchwarnmelder für Wohnungen bereits vorgeschrieben sind und nur dort verwendet werden dürfen, ergeben sich faktisch wohl nicht viel Fälle, in denen eine Kompensation denkbar wäre.
Das von Ihnen erwähnte Beispiel "gefangene Räume" sehe ich etwas anderes, da es dieser Begriff aus dem Arbeitsschutzrecht kommt. Damit können/konnten Sie der ASR A2.3 genüge tun. Wobei inzwischen dort steht
" ... Sicherstellung der Alarmierung im Gefahrenfall, z.B. durch eine automatische Brandmeldeanlage mit Alarmierung ... "
Gruß
C. Lammer